§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehöngkeit
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| | 1.1 | Der Verein führt den Namen »Vereinigung der Helfer und Förderer des Technischen Hilfswerkes Nordrhein-Westfalen« - abgekürzt »THW-Landeshelfervereinigung Nordrhein-Westfalen« - mit dem Zusatz »eingetragener Verein« (»e.V.«). |
| | 1.2 | Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. |
| | 1.3 | Der Verein hat die Mitgliedschaft in der THW-Bundeshelfervereinigung zu erwerben und ständig beizubehalten.
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§ 2 Aufgaben
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| | 2.1 | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes und die Förderung der Jugendspflege sowie die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: |
| | a)aa) | die Leistung technischer Hilfe, ihre verfahrensmäßige Fortentwicklung sowie die Bereitstellung von Geräten zu Ihrer Durchführung |
| | bb) | die Ausbildung und Bereitstellung von Personen für die technische Hilfeleistung |
| | cc) | nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch für die technische Hilfeleistung |
| | dd) | die Verbreitung des Gedankens der Hilfeleistung für Opfer von Katastrophen und anderen Gefahren |
| | ee) | die Bereitstellung von Personen zur Rettung aus Lebensgefahr |
| | ff) | nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch über Maßnahmen zur Rettung aus Lebensgefahr |
| | gg) | die Verbreitung des Gedankens der Lebensrettung |
| | b)aa) | Erziehung der Jugend zur tätigen Nächstenhilfe |
| | bb) | Erziehung zum sozialen Verhalten in der Gemeinschaft |
| | cc) | Heranbildung zur Ubernahme von Verantwortung |
| | dd) | Weckung der Kreativität der Jugendlichen |
| | ee) | nationalen und internationale Jugendbegegnungen |
| | ff) | Veranstaltungen von Vergleichswettbewerben |
| | c) | Beschaffung von Geld- und Sachmitteln zur Förderung der - Rettung aus Lebensgefahr
- Jugendpflegearbeit der örtlichen THW-Helfervereinigung und der THW-Bundeshelfervereinigung sowie der
- Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
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| | 2.2 | Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| | 2.3 | Parteipolitische, rassistische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen. |
§ 3 Organisationsverständnis
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| | 3.1 | Der Verein versteht sich als Zusammenschluß der rechtlich und wirtschaftlich selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen - gleichgültig, ob diese rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine sind. Der Verein verbindet durch seine Arbeit die örtlichen THW-Helfervereinigungen mit den Aufgaben und Zielen der THW-Bundeshelfervereinigung. |
| | 3.2 | Der Verein sieht sich nicht als Konkurrenz zur Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder deren gewählter Helfervertretung. Er will vielmehr die Arbeit der Vorgenannten nach Möglichkeit unterstützen und fördern. Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen, welche die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk - in Sonderheit für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen - betreffend, Stellung nehmen. |
§ 4 Mitgliedschaft
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| | 4.1 | Die Mitglieder des Vereins sind die im Lande NordrheinWestfalen gegründeten, selbständigen örtlichen THW-Helfervereinigungen, die als rechtsfähige Vereine in das Vereinregister eingetragen sind. |
| | 4.2 | Mitglied ist ferner jede natürliche Person, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und Mitglied einer örtlichen THW-Helfervereinigung des Art. 4.1 ist. |
| | 4.3 | Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person sein. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Landesvorstandes durch die Landesversammlung ernannt. |
| | 4.4 | Die Aufnahme eines Mitglieds gem. Art. 4.1 setzt dessen Antrag voraus. Uber den Antrag entscheidet der Landesvorstand. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. |
| | 4.5 | Mit Mitgliedschaft endet durch
- Verlust der Rechtsfähigkeit der örtlichen THW-Helfervereinigung bzw. Tod
- Ausschluß nach Art. 4.6
- Austritt nach Art. 4.7
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| | 4.6 | Schädigt ein Mitglied des Art 4.2 durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des THW oder der Helfervereinigung auf Bundes-, Landes- oder Ortsebene, so ist dieses Mitglied vom Landesvorstand anzuhören und kann danach von ihm durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen 4 Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die nächste Landesversammlung durch Mehrheitsbeschluß. Art. 4.2 findet nach dem Ausschluß keine weitere Anwendung. Sofern ein Mitglied des Art. 4.2 von seiner örtlichen THW-Helfervereinigung oder der THWBundeshelfervereinigung ausgeschlossen wird, erlischt seine Mitgliedschaft des Art. 4.2. |
| | 4.7 | Der Austritt eines Mitglieds des Art. 4.1 kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens 8 Monate vorher schriftlich erklärt werden. Tritt ein Mitglied des Art. 4.2 aus seiner örtlichen THWHelfervereinigung rechtswirksam aus, so erlischt auf das gleiche Datum hin seine Mitgliedschaft des Art. 4.2. |
§ 5 Mittel des Vereins, Beiträge
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| | 5.1 | Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Umlagen. |
| | 5.2 | Die Mitglieder des Art. 5.1 zahlen einen jährlichen Mitglieds beitrag, der von der Landesversammlung festgelegt wird. |
| | 5.3 | Die Mitglieder des Art. 4.2 haben keine Beitrags- und Umlagepflicht gegenüber dem Verein. |
| | 5.4 | Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge und Umlagen zu entrichten. |
| | 5.5 | Die Beiträge sind bis zum 31.01. des Geschäftsjahres fällig. |
| | 5.6 | Gerät ein Mitglied mit einer dem Verein geschuldeten Beitrags- und Umlagezahlung in Verzug, so ruht seine Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzuges. Ist das Mitglied mehr als ein Jahr im Rückstand, so kann es unter entsprechender Abstimmung des Verfahrens gem. Art. 4.6 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht der Landesvorstand den Beitrag ganz oder teilweise stundet oder erläßt. |
§ 6 Geschäftsjahr
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| | | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 7 Der Verein und seine Organe
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| | | Die Organe des Vereins sind: - die Landesversammlung und
- der Landesvorstand
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§ 8 Landesversammlung
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| | 8.1 | Die Landesversammlung besteht aus den Delegierten der örtlichen THW-Helfervereinigungen, dem Mitgliedern des Landesvorstandes, sowie 3 Delegierten der Landes-THWJugend. Die Mitglieder nach Art. 4.2 sind durch den Delegierten ihrer jeweiligen örtlichen THWHelfervereinigung vertreten (Art. 11.2). |
| | 8.2 | Jedes Mitglied des Art. 4.1 entsendet für je eigene angefangene 100 Mitglieder einen Delegierten. |
| | 8.3 | Die Landesversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von den Vorständen mindestens 10 örtlicher THW-Helfervereinigungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird. |
| | 8.4 | Die Landesversammlung beschließt insbesondere über: - Wahl/Entlastung des Landesvorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Höhe der Mitgliederbeiträge
- Umlagen und ihre Höhe
- Empfehlungen Erklärungen, welche die THW-Jugend betreffen
- Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und der Landesgeschäftsstelle
- längerfristige Personal- und Finanzplanungen
- Abberufung der Mitglieder des Landesvorstandes
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| | 8.5 | Zur Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. |
| | 8.6 | In besonderen Fällen können Wahlen und Beschlußfassungen ohne Einberufung einer Landesversammlung im schriftlichen Verfahren erfolgen. Allen für die Landesversammlung Stimmberechtigten ist mit gleichzeitig ausgehender Post der Wahlvorschlag (die Wahlvorschläge) bzw. der Beschlußentwurf (die Beschlußentwürfe) nebst einer Begründung zu übersenden. Die Übermittlung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein. Stellt der Absender fest, daß die Postsendung nicht in den Besitz eines Delegierten gelangt ist, und kann ihm diese Postsendung auch nicht unverzüglich beschafft werden, hat er unverzüg lich den Ersatzdelegierten zu unterrichten. Dem zur Landesversammlung Stimmberechtigten ist eine Frist zur Stimmabgabe zu setzen, die mindestens 7 Kalendertage ab Zugang der zur Stimmabgabe auffordernden Postsendung beträgt. Binnen dieser Frist hat der Stimmberechtigte seine Stimmabgabe auf den Postweg zu bringen - für die Prüfung dieser Frist gilt das Datum des Poststempels. Die Stimmabgabe hat an die vom Absender bestimmte Anschrift zu erfolgen. Mindestens 3 Mitglieder des Landesvorstandes haben die Stimmen auszuzählen. Die Beschlußfassung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht wenigstens 2/2 der zur Landesversammlung Stimmberechtigten ihre Stimme fristgerecht abgegeben haben. Im übrigen gelten die Regelungen der Art. 8.5, 12.3, 12.6, 12.7, und 16., Satz 1. In Fällen des Art. 12.7 sind die Stimmen in einem separaten, verschlossenen Umschlag abzugeben. Diese Umschläge sind erst 2 Wochen nach Ablauf der längsten Rücksendefrist zu öffnen und zu zählen. Die Durchführung des schriftlichen Abstimmungs- und Wahlverfahrens obliegt dem Landesvorsitzenden oder seinem Stellvertreter. |
| | 8.7 | Der Landesversammlung obliegt die Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der THW-Bundeshelfervereinigung sowie der Vertreter dieser Delegierten. Die Wahl dieser Delegierten erfolgt in der gleichen Sitzung, in welcher der Landesvorstand gewählt wird. Für je angefangene 500 Mitglieder des Art. 4.2 ist ein Delegierter zu wählen. Die Wahl erfolgt durch Listenwahl. Als Delegierte sind diejenigen Personen gewählt, die - je nach der erforderlichen Zahl der Delegierten-der Reihenfolge nach die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Ersatzdelegierte sind in der Reihenfolge der häufigsten Stimmen, die alsdann folgenden Personen. Beim Ausfall eines Delegierten rücken sie in dieser Reihenfolge so lange nach, bis die Liste der Ersatzdelegierten erschöpft ist. Jeder auf der Landesversammlung Stimmberechtigte hat soviele Stimmen, wie Delegierte zu wählen sind. Entfallen auf einen Delegierten gleich viele Stimmen, hat eine Stichwahl nur dann stattzufinden, wenn dies zur Bestimmung der Personen für das Delegiertenamt erforderlich ist. Entfallen auf eine Person in der Reihe der Ersatzdelegierten gleich viele Stimmen, kann eine solche Reihenfolge durch Vereinbarung oder offene Abstimmung geklärt werden. Bei der Wahl von Delegierten scheidet das schriftliche Verfahren des Art. 8.6 aus. |
§ 9 Landesvorstand
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| | 9.1 | Der Landesvorstand besteht aus: - dem Landesvorsitzenden
- den drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
- dem Landesschatzmeister
- dem stellvertretenden Landesschatzmeister
- dem Schriftführer
- den zwölf GFB-Beauftragten
- dem Landesjugendleiter
- dem Landessprecher
- dem Landesbeauftragten
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| | 9.2 | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: - der Landexvorsitzende
- die drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
- der landesschatzmeister
dergestalt, dass jeweils zwei von ihnen den Verein gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten.
Der Landesvorstand ist berechtigt, durch einstimmigen Beschluß einem oder mehrer Mitgliedern des Landesvorstandes für die Führung eines Geschäftes oder mehrerer Geschäfte eines wirtschaftlichen, tatsächlichen oder personellen Zusammenhangs Einzel- oder Gesamtvollmacht zu erteilen. Das Recht des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB (vorstehend 1. Absatz), rechtsgeschäftliche Vollmachten an Dritte zu erteilen, bleibt unberührt. |
| | 9.3 | Die Aufgaben des Landesvorstandes sind in Sonderheit: - die Beschlußfassung über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Landesversammlung vorbehalten sind
- die Geschäftsführung des Vereins
- die Ausführung der Beschlüsse des Vereins
- die Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung
- die Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen Personal
- die Aufstellung des Haushaltsplans sowie der längerfristigen Personal- und Finanzplanung
- Bestätigungen gem. der THW-Jugendordnung
- die Bildung von Fachausschüssen
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| | 9.4 | In Fällen besonderer Eile der Beschlußfassung können Beschlüsse auf Antrag des Landesvorsitzenden oder seines Stellvertreters auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden. In diesem Falle leiten der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter allen Mitgliedern des Landesvorstandes mit gleichzeitig abgehender Post einen Beschlußentwurf mit einer kurzen Erläuterung zu. Binnen 3 Tagen nach Zugang gibt jedes Mitglied des Landesvorstandes in schriftlicher Form seine Stimme ab - für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe gilt das Datum des Poststempels. Die Stimmabgabe ist an die vom Absender bestimmte Anschrift zu richten. Der Beschluß ist nur dann zustande gekommen, wenn mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder eine zustimmende Erklärung abgegeben haben. Das Ergebnis der Stimmabgabe ist vom Landesvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter allen Mitgliedern des Landesvorstandes unverzüglich mitzuteilen. |
§ 10 Landesgeschäftsstelle
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| | | Zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben kann eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet werden, die - sofern dafür eine dauerhaft Finanzierung sichergestellt ist - durch einen Landesgeschäftsfütrer geleitet werden kann. Dieser ist dem Landesvorsitzenden für eine ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Er ist berechtigt, ohne Stimmrecht an der Landesversammlung teilzunehmen. |
§ 11 Die örtlichen THW-Helfervereingungen
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| | 11.1 | Die örtlichen THW-Helfervereinigungen fassen die Personen, die sich den Aufgaben der Helfervereinigung verpflichtet sehen, zusammen. Jede örtliche THW-Helfervereinigung - sei sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig - hat sich eine Satzung zu geben, die den Aufgaben des Art. 2 entspricht und mit den übrigen Regelungen dieser Satzung nicht im Widerspruch steht. Eine örtliche THW-Helfervereinigung kann in entsprechender Anwendung des Art. 4.6 mit all ihren Mitgliedern aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Aufforderungen des vorstehenden Satzes nicht bzw. nicht mehr entspricht. |
| | 11.2 | Der Delegierte für die Landesversammlung und dessen Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung der örtlichen THW- Helfervereinigung gewählt. Das Nähere regelt die jeweilige Satzung der örtlichen THW-Helfervereinigung. |
§ 12 Verfahrensordnung für die Landesversammlung
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| | 12.1 | Der Landesvorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft die Versammlung ein. |
| | 12.2 | Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Das Einberufungsschreiben soll im Regelfall 2 Wochen vor dem anberaumten Termin abgesandt sein. |
| | 12.3 | Jeder Teilnehmer hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. |
| | 12.4 | Die Landesversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20% der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen eines Monats eine erneute Landesversammlung einzuberufen. Diese ist stets beschlußfähig. |
| | 12.5 | Jeder Stimmberechtigte und jede mit beratender Stimme ausgestattete Person können Anträge an die Versammlung richten. Die Anträge müssen bis 4 Wochen vor dem Datum der Versammlung beim Landesvorstand eingereicht worden sein. Später eingehende Anträge sollen nach Möglichkeit noch auf der Versammlung, müssen aber spätestens auf der nächsten Versammlung behandelt werden. Hierüber entscheidet der Landesvorstand. |
| | 12.6 | Die Landesversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sie Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung gilt nicht als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| | 12.7 | Wahlen sind-sofern nicht ausdrücklich einstimmig etwas anderes beschlossen wird - geheim und erfolgen in getrennter Abstimmung für jedes Amt. Art. 8.7 bleibt unberührt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Versammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen. |
| | 12.8 | Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterschreiben. Artikel 13 |
§ 13 Amtsdauer und Verfahrensordaung des Landesvorstandes
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| | 13.1 | Der Landesvorstand wird - mit Ausnahme der Mitglieder, die Funktions-/Mandatsträger des THW und der THW-Jugend sind, - für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Landesvorstand im Amt. |
| | 13.2 | Der Landesvorstand ist mindestens 2 Mal im Jahr einzuberufen. Dies geschieht durch den Landesvorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. |
| | 13.3 | Der Landesvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
| | 14.4 | Die Regelungen der Art. 12.1, 12.2 und 12.8 gelten entsprechend; ferner gilt die Regelung des Art. 12.6 Satz 1 und 2, indessen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Landesvorsitzenden oder seines Stellvertreters im Vorsitz. |
§ 14 Jugend
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| | 14.1 | Der Verein hat im Hinblick auf Art. 2.1b) zu gewährleisten, daß die für die Förderung der THW-Jugend auf Landesebene notwendigen Geldmittel aufgebracht und zweckgemäß verwendet werden. Die THW-Jugend ist selbständig, hat eine eigene Jugendordnung und verwaltet ihr Vermögen selbst. |
| | 14.2 | Die Vereinsjugend der örtlichen THW-Helfervereinigung kann sich auf Landesebene zu einer Vereinslandesjugend zusammenfassen und sich eine eigene Jugendordnung geben. |
§ 15 Haftung
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| | | Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Landesvorstandes gegenüber dem Verein wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. |
§ 16 Auflösung
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| | | Die Landesversammlung kann mit 3/4 Mehrheit ihrer Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Das Vereinsvermögen fließt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks der THWBundeshelfervereinigung zu, welche es ausschließlich für Aufgaben nach Art. 2 dieser Satzung zu verwenden hat. |
§ 17 Rechtsweg
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| | | Im Streitfall entscheidet ein Schiedsgericht. Die anliegende Schiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung. |
§ 18 Inkrafttreten
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| | | Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (Unterschrieben von den Gründungsmitgliedern) Die vorstehende Satzung wurde auf der Landesversammlung am 20. April 1991 in Gelsenkirchen beschlossen. |